Eine Rechnung rechnet eine Lieferung oder Leistung ab und muss die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Eine Quittung bestätigt nur, dass bezahlt wurde. „Beleg“ ist der Oberbegriff für alle Nachweise, auch für Kassenbons und Eigenbelege. Für den Vorsteuerabzug zählt, ob Sie eine ordnungsgemäße Rechnung haben, nicht, wie das Papier heißt.
- Rechnung = Abrechnung mit Pflichtangaben; Quittung = Zahlungsbestätigung; Beleg = Oberbegriff.
- Bis 250 Euro brutto genügen bei einer Kleinbetragsrechnung reduzierte Angaben, oft erfüllt schon der Kassenbon sie.
- Den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gibt es nur mit ordnungsgemäßer Rechnung; ein Eigenbeleg ersetzt sie nicht.
- Seit 1. Januar 2025 müssen Unternehmer E-Rechnungen im B2B-Inlandsgeschäft empfangen können.
- Rechnungen, Kassenbons und Quittungen bewahren Sie acht Jahre auf.
Was ist der Unterschied zwischen Beleg, Quittung und Rechnung?
Eine Rechnung fordert Zahlung für eine Lieferung oder Leistung, eine Quittung bestätigt, dass gezahlt wurde, und der Beleg ist der Sammelbegriff für alles, was einen Geschäftsvorfall belegt. Das Gesetz definiert die Rechnung in § 14 UStG als jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie es im Geschäftsverkehr genannt wird. Eine Rechnung muss also nicht „Rechnung“ heißen, und ein Papier mit der Überschrift „Rechnung“ ist nicht automatisch ordnungsgemäß.
Die Quittung kennt auch das Bürgerliche Recht: Wer eine Leistung erhält und bezahlt, kann nach § 368 BGB ein schriftliches Empfangsbekenntnis verlangen. Steuerlich ist sie ein Zahlungsnachweis, mehr nicht. Der Kassenbon ist der Beleg, den eine Registrierkasse ausgibt; er enthält meist Händler, Datum, Positionen und Summe. Der Eigenbeleg schließlich ist ein Dokument, das Sie selbst erstellen, wenn kein Fremdbeleg existiert. Alle vier sind Belege, aber nur die Rechnung trägt den Vorsteuerabzug.
| Rechnung | Quittung | Kassenbon | Eigenbeleg | |
|---|---|---|---|---|
| Aussteller | Leistender Unternehmer | Empfänger des Geldes | Verkäufer, per Kasse | Sie selbst |
| Beweist | Die Leistung, das Entgelt und die Steuer | Dass der Betrag bezahlt wurde | Den Einkauf und die Zahlung | Ihre eigene Darstellung |
| Vorsteuerabzug | Ja, bei ordnungsgemäßer Rechnung | Nur, wenn sie zugleich Rechnung ist | Ja, wenn Kleinbetragsrechnung bis 250 € | Nein |
| Typisches Beispiel | Ihre Rechnung an einen Kunden | Barzahlung für ein Gerät | Büromaterial im Fachmarkt | Ersatz für einen verlorenen Bon |
Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
Die Pflichtangaben stehen in § 14 Abs. 4 UStG, und fehlt eine, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß. Das betrifft vor allem Ihre Kunden, denn sie können dann keine Vorsteuer abziehen, und es kann auch Sie in Erklärungsnot bringen. Die Liste lesen Sie am besten als Prüfschema, bevor Sie eine Rechnung versenden oder ablegen:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden.
- Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer, die einmalig vergeben wird.
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung.
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts.
- Entgelt, nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt, samt im Voraus vereinbarter Minderungen wie Skonto.
- Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Unternehmer müssen Rechnungen für Leistungen an andere Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausstellen, so sieht es § 14 Abs. 2 UStG vor. Fehlt etwa der Leistungszeitpunkt oder die Steuernummer, korrigieren Sie die Rechnung, statt sie so abzulegen.
Wann genügt ein Kassenbon als Rechnung?
Bei Gesamtbeträgen bis 250 Euro brutto, wenn er die Angaben einer Kleinbetragsrechnung enthält. § 33 UStDV erlaubt für solche Rechnungen reduzierte Pflichtangaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Name und Anschrift des Empfängers sowie eine Rechnungsnummer sind hier nicht erforderlich.
Die meisten Bons aus dem Supermarkt, der Tankstelle oder dem Baumarkt erfüllen das, sofern Händler, Datum, Warenart, Bruttosumme und Steuersatz darauf stehen. Den abziehbaren Vorsteuerbetrag berechnen Sie nach § 35 UStDV aus dem Bruttobetrag: Bei 19 Prozent entfallen 19/119 des Bruttobetrags auf die Umsatzsteuer, bei 7 Prozent 7/107. Ein Bon über 23,80 Euro mit 19 Prozent enthält also 3,80 Euro Umsatzsteuer.
Ein Bon ohne Händleranschrift, ohne Steuersatz oder nur mit dem Kürzel „Summe“ ist dagegen nur ein Zahlungsnachweis. Bei Beträgen über 250 Euro brutto brauchen Sie eine vollständige Rechnung mit allen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG und dem Namen Ihres Unternehmens als Empfänger. Wer ein elektronisches Kassensystem betreibt, muss seinen Kunden nach § 146a AO grundsätzlich einen Beleg ausgeben; ob der Kunde ihn mitnimmt, bleibt ihm überlassen. Für Sie als Käufer gilt: Nehmen Sie den Bon mit, wenn Sie ihn betrieblich brauchen.
Was verlangt der Vorsteuerabzug?
Eine ordnungsgemäße Rechnung, ausgestellt von einem anderen Unternehmer für eine Leistung an Ihr Unternehmen. Das ist die Kernaussage von § 15 UStG: Unternehmer dürfen die gesondert ausgewiesene Steuer aus Rechnungen anderer Unternehmer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für ihr Unternehmen ausgeführt wurde. Ein Kontoauszug, ein Kartenbeleg oder eine Quittung ersetzen die Rechnung nicht.
Das ist der wichtigste Unterschied zur Einkommensteuer. Bei der Gewinnermittlung genügt es oft, die Ausgabe plausibel nachzuweisen; beim Vorsteuerabzug entscheidet die Form der Rechnung. Ein Eigenbeleg kann deshalb im Einzelfall die Betriebsausgabe stützen, aber niemals die Vorsteuer. Wie Sie bei einem verlorenen Bon vorgehen, erklärt der Beitrag Beleg verloren? Eigenbeleg richtig erstellen.
Bewirtungsbelege haben darüber hinaus eigene Zusatzanforderungen. Lassen Sie sich diese von Ihrer Steuerberatung zeigen, bevor Sie geschäftliche Essen verbuchen.
Was ändert sich bei Kleinunternehmern?
Kleinunternehmer nach § 19 UStG erheben keine Umsatzsteuer und dürfen sie auch nicht gesondert ausweisen; ihre Rechnungen enthalten stattdessen einen Hinweis darauf, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Daraus folgt zweierlei. Erstens können ihre Kunden aus diesen Rechnungen keine Vorsteuer abziehen. Zweitens können Kleinunternehmer selbst keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen; für sie ist die gezahlte Umsatzsteuer schlicht Teil der Ausgabe.
Rechnungen sind trotzdem Pflicht, wenn der Kunde Unternehmer ist. Für Ihre Ablage ändert sich wenig: Auch Kleinunternehmer bewahren ausgestellte und erhaltene Rechnungen acht Jahre auf. Prüfen Sie nur, dass Ihre Ausgangsrechnungen den Hinweis tragen und keinen Steuerbetrag zeigen.
Was gilt bei der E-Rechnung?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen im B2B-Inlandsgeschäft empfangen können, und für die Ausstellung laufen Übergangsfristen. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte Datei in einem maschinenlesbaren Format, etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Ein einfaches PDF, das Sie per E-Mail erhalten, ist keine E-Rechnung im Sinne dieser Regeln.
Für die Ausstellung gelten nach den Übergangsregeln des Bundesfinanzministeriums Fristen bis Ende 2026 für alle Unternehmer und bis Ende 2027 für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise sind nach § 34a UStDV ausgenommen. Einzelheiten finden Sie in den Hinweisen des BMF zur Umsatzsteuer.
Für Ihre Ablage bedeutet das: Die Datei der E-Rechnung ist der Originalbeleg. Speichern Sie sie im Ursprungsformat, nicht nur als Ausdruck. Mehr zu Fristen und Form lesen Sie in unserem Beitrag Aufbewahrungsfrist für Belege.
Wie sieht das in einem echten Monat aus?
Nehmen wir eine Grafikdesignerin mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die im Oktober 2026 vier Vorgänge hat. Sie stellt am 14.10.2026 die Rechnung Nr. 2026-041 über 1.500,00 Euro netto, 285,00 Euro Umsatzsteuer, 1.785,00 Euro brutto. Sie bezahlt am 05.10.2026 eine Hosting-Rechnung über 238,00 Euro brutto. Sie kauft Druckerpapier für 23,80 Euro brutto. Und sie verliert den Bon für einen Einkauf über 12,50 Euro.
| Vorgang | Dokument | Was es belegt | Steuerliche Wirkung |
|---|---|---|---|
| Rechnung an Kunden, 1.785,00 € brutto, am 14.10.2026 | Ausgangsrechnung 2026-041 | Leistung, Entgelt und Umsatzsteuer von 285,00 € | Umsatzsteuer für Oktober bei Sollversteuerung; Einnahme bei der EÜR erst bei Zahlung |
| Kunde zahlt am 09.11.2026 | Kontoauszug plus Rechnung | Zahlungseingang, der Rechnung zugeordnet | Einnahme im November |
| Hosting, 238,00 € brutto, bezahlt am 05.10.2026 | Eingangsrechnung des Anbieters | Rechnung und Zahlung in einem Dokument | Betriebsausgabe 200,00 € netto; Vorsteuer 38,00 € |
| Druckerpapier, 23,80 € brutto | Kassenbon als Kleinbetragsrechnung | Einkauf und Steuer von 3,80 € | Betriebsausgabe 20,00 € netto; Vorsteuer 3,80 € |
| Bon über 12,50 € verloren | Eigenbeleg, mit Kartenbeleg | Ihre Darstellung des Vorgangs | Betriebsausgabe möglich, keine Vorsteuer |
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip nach § 11 EStG: Einnahmen und Ausgaben zählen im Jahr der Zahlung. Die Umsatzsteuer folgt dagegen eigenen Regeln. Üblich ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung), die Ist-Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen. Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Methode für Sie gilt.
Kann ein Dokument Rechnung und Quittung zugleich sein?
Ja, und bei Online-Käufen ist das der Normalfall. Ein Abo für eine Software, eine Domain oder eine App erzeugt meist ein Dokument mit der Überschrift „Rechnung“ oder „Beleg“, das Positionen, Steuer und die belastete Zahlungsart zeigt. Weil es sowohl die Abrechnung als auch die Zahlung belegt, erfüllt es beide Aufgaben.
Der Test ist einfach: Zeigt das Dokument, dass bezahlt wurde? Achten Sie auf Zahlungsdatum, Zahlungsart und Wörter wie „bezahlt“ oder „offener Betrag: 0,00 €“. Steht dort nur „Zahlbar bis“, ist es eine offene Rechnung, und Sie brauchen einen zweiten Nachweis, sobald Sie überwiesen haben, etwa die Zahlungsbestätigung oder die Zeile im Kontoauszug.
Wenn Sie selbst verkaufen und der Kunde bar zahlt, eignet sich der Quittungsgenerator für den Nachweis vor Ort. Für Ihre Ausgangsrechnungen hilft der Rechnungsgenerator bei fortlaufenden Nummern und einem sauberen PDF.
Ergänzen Sie auf jedem Beleg, was kein Lieferant drucken kann: den betrieblichen Anlass. Ein Vermerk wie „Kundentermin Köln, 14.10.“ macht aus einem Bahnhofsbon eine nachvollziehbare Ausgabe. Das Werkzeug zum Ausgaben-Nachweis hilft beim einheitlichen Formulieren.
Reichen Kontoauszug, Bestellbestätigung oder Lieferschein?
Meistens nicht allein, weil jedes Dokument nur einen Teil der Geschichte erzählt. Der Kontoauszug zeigt, dass Geld geflossen ist, aber nicht, was Sie gekauft haben.
- Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung: guter Zahlungsnachweis. Legen Sie ihn zur Rechnung oder zum Kassenbon.
- Bestellbestätigung per E-Mail: listet Artikel und Summe. Als Beleg taugt sie nur, wenn die Zahlung ersichtlich ist.
- Lieferschein: belegt, dass Ware ankam. Heben Sie ihn auf, wenn er das einzige Dokument zur Bestellung ist.
Alle diese Unterlagen zählen zu den Buchungsbelegen und fallen unter die Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Die Einzelheiten dazu, auch zum Fristbeginn, stehen im Beitrag Aufbewahrungsfrist für Belege.
Gilt das auch außerhalb Deutschlands?
Nein, die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land. Dieser Beitrag beschreibt ausschließlich die Lage in Deutschland. Wer Kunden oder Lieferanten im Ausland hat, sollte die Rechnungsangaben des jeweiligen Landes prüfen; die englische Fassung dieses Artikels behandelt die Rechtslage und die Nachweispraxis der US-Steuerbehörde IRS.
Welche Fehler verursachen den meisten Ärger?
- Eine Quittung als Rechnung ablegen. Sie zeigt nur die Zahlung. Für die Vorsteuer brauchen Sie die Rechnung.
- Nur den Kontoauszug behalten. Händlername und Betrag verraten nicht, was Sie gekauft haben.
- Lücken in der Rechnungsnummer. Stornierte Rechnungen bewahren Sie auf und kennzeichnen sie als storniert, statt die Nummer neu zu vergeben.
- Zu spät scannen. Thermobons verblassen. Wie Sie sie rechtzeitig erfassen, zeigt der Leitfaden zum Scannen von Belegen mit dem iPhone.
- Den Anlass vergessen. Ein korrekter Beleg ohne Zweck ist schwer zu verteidigen.
Wie richten Sie eine einfache Ablage ein?
- Einheitliche Dateinamen. Etwa
2026-10-05_Hosting_238,00_bezahlt.pdf, damit Datum, Anbieter, Betrag und Status ohne Öffnen sichtbar sind. - Einnahmen und Ausgaben trennen. Ein Ordner für ausgestellte Rechnungen samt Zahlungseingängen, einer für Eingangsrechnungen und Bons.
- Status pflegen. Ist eine Rechnung bezahlt, legen Sie den Zahlungsnachweis daneben.
- Anlass am selben Tag notieren. Ein Satz genügt, solange Sie sich erinnern.
- Monatlich abgleichen. Vergleichen Sie Ihre Ablage mit dem Kontoauszug und klären Sie jede Abweichung.
Die vollständige Routine finden Sie im Beitrag Belege für die Steuer organisieren.
Wo ReceGuard hilft: Mit ReceGuard scannen Sie Belege auf Ihrem iPhone; Betrag, Datum und Händler werden direkt auf dem Gerät erkannt und zusammen mit dem Bild und dem betrieblichen Anlass abgelegt. So haben Sie die Zahlungsseite griffbereit, wenn Sie sie zur passenden Rechnung legen wollen. Die Rechnungen, die Sie ausstellen, und die steuerliche Beratung ersetzt die App nicht.
Häufige Fragen
Ist ein Kassenbon eine Rechnung?
Er kann eine sein. Bis 250 Euro brutto gilt ein Kassenbon als Kleinbetragsrechnung, wenn er die Pflichtangaben nach § 33 UStDV enthält. Fehlt eine davon, etwa der Steuersatz oder der Name des Verkäufers, ist er ein bloßer Zahlungsnachweis ohne Vorsteuerabzug.
Kann ich die Vorsteuer mit einer Quittung abziehen?
Nur, wenn die Quittung zugleich alle Angaben einer Rechnung oder Kleinbetragsrechnung enthält. Eine Quittung, die nur bestätigt, dass ein Betrag bezahlt wurde, genügt für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht.
Reicht ein Eigenbeleg für den Vorsteuerabzug?
Nein. Ein Eigenbeleg ist eine Notlösung für fehlende Belege und kann je nach Fall die Betriebsausgabe stützen. Ein Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung des Leistenden voraus.
Muss ich als Kleinunternehmer Rechnungen ausstellen?
Ja, wenn Ihr Kunde Unternehmer ist, ist die Rechnungsstellung grundsätzlich Pflicht. Sie weisen darin keine Umsatzsteuer aus, sondern einen Hinweis auf § 19 UStG. Ihre Kunden können daraus keine Vorsteuer ziehen.
Muss ich seit 2025 E-Rechnungen ausstellen?
Empfangen müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen im B2B-Geschäft seit dem 1. Januar 2025 können. Für die Ausstellung gelten nach den Übergangsregeln des BMF Fristen bis Ende 2026 beziehungsweise Ende 2027; Kleinbetragsrechnungen sind ausgenommen.
Wie lange muss ich Rechnungen und Quittungen aufbewahren?
Acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt oder empfangen wurde. Das gilt für ausgestellte und erhaltene Rechnungen sowie für Kassenbons und Quittungen als Buchungsbelege.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- Gesetze im Internet: § 15 UStG – Vorsteuerabzug
- Gesetze im Internet: § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge
- Gesetze im Internet: § 34a UStDV – Ausnahmen bei der E-Rechnung
- BMF: Umsatzsteuer
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Dokumentation, keine Steuerberatung. Gesetze ändern sich und Einzelfälle unterscheiden sich; die endgültige steuerliche Beurteilung sollte eine qualifizierte Steuerberatung übernehmen.
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